Recht & Finanzierung

Das GModG löst das GEG ab

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz und löst das GEG ab – die 65-Prozent-Regel für Heizungen entfällt. Was beim Verkauf unverändert bleibt und warum der Januar 2027 Effizienzklassen verschiebt, ohne dass jemand baut.
Redaktion Weiland & Kirch Immobilien Veröffentlicht Aktualisiert 2 Min. Lesedauer
Dokument mit Paragrafenzeichen als Sinnbild für das Gebäudemodernisierungsgesetz

Das Wichtigste in Kürze

Die Heizungsvorgabe ist weg, die Ausweispflicht bleibt. Entscheidend ist der Januar 2027: Geänderte Primärenergiefaktoren verschieben Effizienzklassen ohne jeden Umbau.

Seit dem 29. Juli 2026 gilt in Deutschland das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es löst das Gebäudeenergiegesetz ab, das die Diskussion der vergangenen Jahre geprägt hat. Für Eigentümer ändert sich weniger, als die Schlagzeilen vermuten ließen – aber das, was sich ändert, ist grundlegend.

Die 65-Prozent-Regel ist weg

Die wohl bekannteste Vorgabe des alten Rechts – dass eine neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss – entfällt. Eigentümer wählen die Heizung wieder frei: Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid, Biomasse, Gas oder Öl.

Der Gesetzgeber steuert stattdessen über den Brennstoff. Bis 2045 sollen Brennstoffe klimaneutral sein; für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasanlagen im Bestand ist ab dem 1. Januar 2029 eine verpflichtende Beimischung vorgesehen, beginnend bei zehn Prozent und ansteigend bis 2040. Die zugehörige Quotengesetzgebung steht noch aus.

Was beim Verkauf unverändert gilt

Die Energieausweispflicht besteht fort – sie ist lediglich vom GEG ins GModG gewandert. Nach § 80 GModG ist der Ausweis bei der Besichtigung vorzulegen oder gut sichtbar auszuhängen, ohne Besichtigung spätestens auf Verlangen des Käufers, und nach Vertragsschluss unverzüglich zu übergeben. Neu ist, dass sich die Pflichten auch auf Mietvertragsverlängerungen erstrecken.

Auch die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bleiben – sie stehen jetzt in § 87 GModG. Verstöße sind weiterhin bußgeldbewehrt; § 108 GModG sieht Beträge bis 10.000 Euro vor.

Der Teil, der später kommt und jetzt schon zählt

Zum 1. Januar 2027 wechselt die Pflichtangabe in Anzeigen vom Endenergiebedarf auf den Jahres-Primärenergiebedarf. Gleichzeitig ändern sich die Primärenergiefaktoren: Netzstrom wird von 1,8 auf 1,5 herabgesetzt, Pellets und Holz steigen von 0,2 auf 0,7.

Das hat eine Folge, die in der Praxis unterschätzt wird: Dasselbe Haus kann ohne jede bauliche Veränderung in einer anderen Effizienzklasse landen. Wärmepumpen werden besser bewertet, Holzheizungen deutlich schlechter. Wer ein Objekt mit Pelletheizung erst 2027 anbietet, könnte einen schlechteren Ausweis in der Hand halten als heute.

Bestehende Ausweise bleiben gültig: Vor dem 1. Januar 2027 nach altem Recht ausgestellte Ausweise dürfen bis zum Ablauf ihrer zehnjährigen Gültigkeit weiter mit der Endenergie-Angabe verwendet werden.

Was daraus folgt

Wer einen Verkauf ohnehin für die kommenden Monate erwägt, sollte prüfen, welchen Ausweis er hat und wann er ausläuft. Bei Objekten mit Wärmepumpe spricht wenig gegen Abwarten. Bei Holz- und Pelletheizungen kann der frühere Zeitpunkt der günstigere sein.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zum Thema

Gilt das GEG noch?
Nein. Seit dem 29.07.2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226.
Brauche ich beim Verkauf weiterhin einen Energieausweis?
Ja. Die Pflicht besteht unverändert fort und steht jetzt in § 80 GModG.
Ist die 65-Prozent-Regel für Heizungen entfallen?
Ja. Die Vorgabe eines Mindestanteils erneuerbarer Energien beim Heizungstausch gilt nicht mehr; gesteuert wird über Anforderungen an den Brennstoff.
Werden bestehende Energieausweise ungültig?
Nein. Vor dem 01.01.2027 ausgestellte Ausweise gelten bis zum Ablauf ihrer zehnjährigen Gültigkeit weiter.
Warum kann sich meine Effizienzklasse 2027 ändern?
Weil sich die Primärenergiefaktoren ändern: Netzstrom von 1,8 auf 1,5, Holz und Pellets von 0,2 auf 0,7.

Quellen und Prüfung

Fachlich geprüft

Fachlich geprüft von Patrik Kirch (Inhaber) am 18.09.2026

Quellen zu diesem Beitrag

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 18.09.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Weiland & Kirch Immobilien ist Immobilienmakler.

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