Energie & Sanierung

Heizungsregeln beim Immobilienverkauf

Seit Juli 2026 gibt es weder die 65-Prozent-Regel noch eine Austauschpflicht für alte Heizungen. Der Beitrag ordnet ein, was an ihre Stelle getreten ist und wie ein Käufer die Heiztechnik heute in den Preis einrechnet.

Was bedeutet der Zustand Ihrer Heizung für die Vorbereitung Ihres Verkaufs?

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Illustration: Heizkörper mit Uhr, Symbol für die Heizungsregeln beim Immobilienverkauf

Das Wichtigste in Kürze

Die 65-Prozent-Regel und die Austauschpflicht für alte Heizkessel sind seit Juli 2026 gestrichen – der Käufer rechnet die alte Anlage trotzdem ein, nur ohne Frist im Nacken.

Gesetzliche Entwicklungen rund um Heizsysteme und Energieeffizienz sorgen seit einiger Zeit für Verunsicherung bei Eigentümern. Viele fragen sich, ob neue Regelungen den Verkauf einer Immobilie erschweren könnten oder ob energetische Modernisierungen vor einem Verkauf notwendig sind. Tatsächlich hängt die wirtschaftliche Bewertung einer Immobilie von mehreren Faktoren ab – darunter Lage, Nachfrage, Zustand und zukünftige Investitionskosten.

Was mit dem sogenannten Heizungsgesetz gemeint ist

Im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz werden Anforderungen an neue Heizsysteme diskutiert. Ziel ist es, langfristig den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor zu erhöhen und den Energieverbrauch zu senken.

Diese Entwicklungen stehen auch im Zusammenhang mit steigenden CO₂-Kosten und europäischen Klimazielen.

Was seit dem 29. Juli 2026 gilt

Das Gebäudeenergiegesetz ist novelliert und dabei umbenannt worden: Es heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Verkündet am 28. Juli 2026, in Kraft seit dem 29. Juli 2026. Die Paragrafenzählung blieb weitgehend erhalten, die Inhalte nicht.

Die Vorschrift, die jahrelang die Debatte bestimmt hat, ist ersatzlos entfallen: Eine neu eingebaute Heizung muss keine 65 Prozent erneuerbare Energie mehr nutzen. Damit ist auch die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung hinfällig, die bisher den Zeitpunkt bestimmt hat.

An ihre Stelle tritt die Wahl zwischen mehreren zulässigen Heizungsarten (§ 42 GModG): Gas, Öl, Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Wasserstoff, Hybridlösungen, Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizung und der Anschluss an ein Wärmenetz.

Wer sich für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, bindet sich allerdings an eine Quote für klimaneutrale Brennstoffe, die mit den Jahren steigt (§ 43 GModG):

abMindestanteil klimaneutraler Brennstoffe
1. Januar 202910 Prozent
1. Januar 203015 Prozent
1. Januar 203530 Prozent
1. Januar 204060 Prozent

Zulässig sind unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff. Die Anforderung lässt sich auch anders erfüllen – über Solarthermie oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, beides bis Ende 2034, oder über eine Hybridlösung mit Wärmepumpe.

Für Neubauten gilt Strengeres: Der Nullemissionsstandard greift ab 2028 für behördliche und ab 2030 für alle Neubauten.

Besteht eine Pflicht zur Modernisierung vor Verkauf?

Eine generelle Verpflichtung, vor dem Verkauf einer Immobilie eine neue Heizungsanlage einzubauen, besteht nicht. Allerdings berücksichtigen Kaufinteressenten häufig zukünftige Modernisierungskosten in ihrer Preisvorstellung.

Weitere Hintergründe dazu finden Eigentümer bald im Ratgeber zur Energieklasse F oder G und Immobilienverkauf.

Wie Käufer auf Heiztechnik reagieren

Die Art der Heizungsanlage kann Einfluss auf Kaufentscheidungen haben. Insbesondere Betriebskosten und Modernisierungsbedarf werden häufig in die Gesamtbewertung einer Immobilie einbezogen.

Mögliche Auswirkungen auf Preisverhandlungen

Wenn größere Investitionen erwartet werden, kann dies zu intensiveren Preisverhandlungen führen. Eine realistische Wertermittlung hilft Eigentümern, ihre Immobilie marktgerecht anzubieten.

Mehr dazu unter Immobilienbewertung Saarbrücken.

Besonderheiten im regionalen Immobilienmarkt

Im Saarland weist ein großer Teil des Gebäudebestands ältere Heizsysteme auf. Daher ist die Nachfrage nach Bestandsimmobilien weiterhin vorhanden, jedoch mit stärkerer Berücksichtigung energetischer Aspekte.

Strategische Vorgehensweise für Eigentümer

Eigentümer profitieren davon, ihre Immobilie frühzeitig analysieren zu lassen. Auch Themen wie Immobilienpreis festlegen oder Immobilie verkaufen spielen dabei eine wichtige Rolle.

Fazit

Neue Anforderungen an Heizsysteme können langfristig Einfluss auf Immobilienmärkte haben. Eine individuelle Betrachtung der Immobilie und der persönlichen Situation ist entscheidend für eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung.

Was das für einen Verkauf im Regionalverband bedeutet

Bis Juli 2026 stand an dieser Stelle ein Unterschied, der beim Verkauf in Saarbrücken tatsächlich zählte: Die 65-Prozent-Regel war an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Für Saarbrücken lief die Frist am 30. Juni 2026 ab, für die übrigen Gemeinden im Regionalverband läuft sie bis zum 30. Juni 2028 (§ 4 WPG). Dieser Unterschied ist hinfällig – die Regel, die er auslöste, gibt es nicht mehr. Wo das heute noch anders steht, ist der Text veraltet.

Keine Austauschpflicht mehr

Mit derselben Novelle sind zwei Vorschriften gestrichen worden, die beim Hausverkauf regelmäßig Thema waren: das Betriebsverbot für Konstanttemperatur-Heizkessel über 30 Jahre (früher § 72 GEG) und die Zwei-Jahres-Frist, die den neuen Eigentümer nach Kauf oder Erbschaft traf (früher § 73 GEG). Eine alte Heizung darf weiterlaufen, solange sie die Grenzwerte der 1. BImSchV einhält und der Bezirksschornsteinfeger sie nicht beanstandet.

Was geblieben ist

Die Nachrüstpflichten zur Dämmung bleiben bestehen: oberste Geschossdecke sowie Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (§ 35 und § 69 GModG). Bei zuvor nach §§ 35 Abs. 3 und 69 Abs. 3 GModG ausgenommenen Ein- und Zweifamilienhäusern gilt dafür eine Frist von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002. Heizungs- und Dämmpflichten sind zwei verschiedene Regelwerke – wer sie in einen Topf wirft, kommt hier durcheinander.

Was das für die Verhandlung heißt

Der Käufer muss die Heizung nicht mehr ersetzen – er rechnet trotzdem. Eine fünfundzwanzig Jahre alte Gasheizung bleibt ein Kostenrisiko, auch ohne gesetzliche Pflicht, und die steigende Quote ab 2029 verteuert den Betrieb einer neuen fossilen Anlage. Beides preist ein informierter Käufer ein. Der Wegfall der Pflicht nimmt dem Thema die Frist, nicht das Geld.

Für die Verkaufsstrategie: Alter und Art der Heizung gehören offen ins Exposé, zusammen mit dem Datum der letzten Wartung und dem Feuerstättenbescheid. Wer das offenlegt, verhandelt über eine bezifferbare Investition. Wer es verschweigt, bekommt einen Abschlag für ein vermutetes Risiko – und der fällt regelmäßig höher aus.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zum Thema

Gilt die 65-Prozent-Regel in Saarbrücken schon?

Nein. Die frühere 65-Prozent-Vorgabe ist seit dem 29. Juli 2026 entfallen. Für nach diesem Datum neu in bestehende Gebäude eingebaute Gas- und Ölheizungen gelten die Brennstoffquoten nach § 43 GModG.

Muss ich meine alte Heizung vor dem Verkauf austauschen?

Nein. Eine allgemeine Pflicht, die Heizung vor dem Verkauf auszutauschen, besteht nicht. Eine funktionierende Anlage darf weiterlaufen und repariert werden. Das frühere Betriebsverbot für Konstanttemperatur-Heizkessel über 30 Jahre ist entfallen; andere Betriebsvorschriften bleiben zu beachten.

Was bedeutet das für den Verkaufspreis?

Ein Käufer, der die Heizung ersetzen will, kann zwischen den Optionen nach § 42 GModG wählen, darunter auch Gas- und Ölheizungen. Für nach dem 29. Juli 2026 neu in bestehende Gebäude eingebaute Gas- und Ölheizungen gelten die Brennstoffquoten nach § 43 GModG. Diese Investition rechnet er ein. Deshalb ist es sinnvoller, Alter und Art der Heizung offenzulegen und die Kosten zu beziffern, als sie schätzen zu lassen.

Welche Heizungen sind beim Austausch zulässig?

§ 42 GModG nennt unter anderem den Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpen, Hybridlösungen sowie Gas- und Ölheizungen. Für Letztere gelten bei einem Neueinbau in bestehende Gebäude nach dem 29. Juli 2026 die Brennstoffquoten nach § 43 GModG. Welche Variante für ein konkretes Gebäude geeignet und wirtschaftlich ist, beurteilt ein Energieberater – das ist keine Maklerleistung.

Was gehört zur Heizung ins Exposé?

Art und Baujahr der Anlage, der wesentliche Energieträger, das Datum der letzten Wartung und der Feuerstättenbescheid. Liegt ein Energieausweis vor, ist der darin genannte wesentliche Energieträger Pflichtangabe in der Immobilienanzeige (§ 87 GModG). Alles Weitere ist freiwillig, beantwortet aber die Frage, die jeder Interessent stellt.

Quellen und Prüfung

Fachlich geprüft

Fachlich geprüft von Patrik Kirch (Inhaber) am 19.09.2026

Quellen zu diesem Beitrag
  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – das frühere Gebäudeenergiegesetz, verkündet am 28.07.2026, in Kraft seit 29.07.2026; die EPBD-Regelungen gelten ab 01.01.2027
  • § 42 GModG – zulässige Heizungsarten beim Einbau einer neuen Heizung
  • § 43 GModG – Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe bei neuen Gas- und Ölheizungen ab 2029
  • § 35 und § 69 GModG – Nachrüstpflichten zur Dämmung; Zweijahresfrist bei den dort geregelten zuvor ausgenommenen Ein- und Zweifamilienhäusern
  • § 87 GModG – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
  • § 4 Wärmeplanungsgesetz (WPG) – Fristen der kommunalen Wärmeplanung, 30.06.2026 für Gemeindegebiete über 100.000 Einwohner, 30.06.2028 für die übrigen; für die Heizungsanforderungen ist die Wärmeplanung seit dem GModG nicht mehr maßgeblich
  • 1. BImSchV – Grenzwerte für den Betrieb bestehender Feuerungsanlagen
  • Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trägt seit dem 29.07.2026 den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die Paragrafenzählung ist unverändert.
  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und amtliches GModG-Infoportal des Bundes

Entfallen zum 29.07.2026 und deshalb hier nicht mehr genannt: die 65-Prozent-Regel des früheren § 71 GEG samt Kopplung an die Wärmeplanung, das Betriebsverbot für Konstanttemperatur-Heizkessel über 30 Jahre (§ 72 GModG) und die Zwei-Jahres-Frist für neue Eigentümer (§ 73 GModG). Stand der Prüfung: 18.09.2026.

Hinweis

Weiland & Kirch Immobilien ist Immobilienmakler und erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Welche Heizung für ein bestimmtes Gebäude zulässig und wirtschaftlich ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört mit einem Energieberater oder der zuständigen Behörde geklärt. Für eine Einordnung des Verkaufspreises können Sie unsere Immobilienbewertung nutzen; eine Markteinschätzung ist kein Verkehrswertgutachten.

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