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Maklerprovision 2024: gesetzliche Grundlagen und Gebührenordnung

Maklerprovision beim Immobilienverkauf: Regeln, Beispiele & Sätze (2025)

Wer zahlt die Provision? Wie hoch ist sie in Saarbrücken & im Saarland – und was gilt rechtlich? Dieser Leitfaden erklärt die Maklercourtage klar und mit Beispielen. Plus: unsere aktuellen Provisionssätze bei Weiland & Kirch.

Kurzberatung & Ersteinschätzung

Wir klären, welches Provisionsmodell zu Ihrem Objekt passt und geben eine Marktwerteinschätzung – kostenlos & unverbindlich.

Hinweis: Keine Rechts-/Steuerberatung. Gern arbeiten wir mit Ihrem Notariat/Ihrer Steuerberatung zusammen.

Was ist die Maklerprovision – und was regelt das Gesetz?

Die Maklerprovision (Courtage) ist die Vergütung für die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Immobilie. Grundlage ist der Maklervertrag. Für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen in Verbraucherkonstellationen gelten seit Ende 2020 die §§ 656a–656d BGB („Bestellerprinzip light“).

  • Textform genügt (§ 656a BGB) – E-Mail reicht aus.
  • Geteilte Provision (§ 656c BGB) – Käufer und Verkäufer zahlen in der Regel jeweils den gleichen Anteil.
  • Kein „verstecktes“ Abwälzen (§ 656d BGB) – wer nichts zahlt, kann vom anderen nicht mehr verlangen als den eigenen Anteil.

Achtung: Bei Mehrfamilienhäusern, Anlageobjekten, Grundstücken und Gewerbe gilt häufig eine andere, frei vereinbare Regelung.

Wer zahlt die Maklerprovision?

Bei EFH & ETW zahlen Käufer und Verkäufer in der Regel jeweils den gleichen Anteil. Das entspricht der Praxis im Saarland und sorgt für Transparenz. Abweichungen sind möglich, müssen aber den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Bei Kapitalanlagen, Mehrfamilienhäusern, Gewerbe und Grundstücken wird die Courtage projektspezifisch vereinbart (z. B. Käuferprovision oder geteilte Provision).

Wie hoch ist die Provision?

Üblich sind in Saarbrücken & Umgebung Provisionssätze zwischen 3,57 % inkl. MwSt. je Partei (also 7,14 % gesamt) und projektbezogenen Mindestbeträgen bei sehr kleinen Auftragswerten. Maßgeblich ist immer der individuell geschlossene Maklervertrag.

Transparenz-Hinweis: Unsere jeweils vereinbarten Provisionssätze weisen wir im Exposé und im Vertrag klar aus. Die folgenden Tabellen zeigen unsere aktuellen Konditionen.

Unsere Provisionssätze bei Weiland & Kirch Immobilien

Unsere Provisionsstruktur unterscheidet zwischen Eigentumswohnungen und Häusern. Bei Immobilien mit geringem Auftragswert kommen Mindestbeträge zur Anwendung. Die Angaben gelten je Partei (Käufer und Verkäufer) inkl. gesetzlicher MwSt.

Provisionssätze je Partei (inkl. MwSt.) – Eigentumswohnungen

Auftragswert

Verkäufer

Käufer

unter 100.000 €

3.750 € inkl. MwSt.

3.750 € inkl. MwSt.

über 100.000 €

3,57 % inkl. MwSt.

3,57 % inkl. MwSt.

Provisionssätze je Partei (inkl. MwSt.) – Häuser

Auftragswert

Verkäufer

Käufer

unter 100.000 €

3.750 € inkl. MwSt.

3.750 € inkl. MwSt.

über 100.000 €

3,57 % inkl. MwSt.

3,57 % inkl. MwSt.

Hinweis: Bei Mehrfamilienhäusern, Anlageobjekten, Gewerbeimmobilien & Grundstücken wird die Provision individuell vereinbart (häufig Käufer- oder geteilte Provision). Maßgeblich sind die im jeweiligen Vertrag getroffenen Regelungen. Stand: 2025.

Fragen zur passenden Regelung? Provisionsmodell für Ihr Objekt klären

Rechenbeispiele

  • ETW, Kaufpreis 300.000 €: 3,57 % je Partei = 10.710 € Käufer + 10.710 € Verkäufer.
  • Haus, Kaufpreis 95.000 €: Mindestbetrag je Partei 3.750 € (anstelle %-Satz).
  • Mehrfamilienhaus (individuell): z. B. reine Käuferprovision oder geteilte Provision – im Gespräch klären.

Vereinbarung, Exposé & Vertrag

Die Courtage wird im Maklervertrag vereinbart und in Exposé sowie Kaufvertrag transparent ausgewiesen. Wir arbeiten mit klaren, verständlichen Regelungen – keine versteckten Klauseln.

Nächster Schritt
Ersteinschätzung & passende Provisionsregelung für Ihr Objekt

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Häufige Fragen zur Maklerprovision

Bei EFH & ETW in Verbraucherkonstellationen: ja, regelmäßig gleiche Anteile (§ 656c BGB). Bei MFH, Gewerbe, Grundstücken: frei verhandelbar.

Nach wirksamem Abschluss des notariellen Kaufvertrags und entsprechend der vertraglichen Fälligkeitsregelung.

Ja, sie ist frei vereinbar – gesetzliche Grenzen (z. B. Gleichbehandlung) müssen eingehalten werden. Wir besprechen das transparent vor Beauftragung.

Leistungsumfang: Bewertung/Preisstrategie, Unterlagenbeschaffung, Exposé, Werbung, Interessentenprüfung, Verhandlung, Notarvorbereitung & Übergabe.