Recht & Finanzierung

Drei Stichtage zum Jahreswechsel

Wer zum Jahreswechsel verkaufen will, sollte drei Daten kennen: die Zehnjahresfrist nach § 23 EStG, den Nutzen-Lasten-Wechsel und den Grundsteuer-Stichtag. Sie entscheiden nicht über das Ob, aber unter Umständen über beträchtliche Beträge.

Redaktion Weiland & Kirch Immobilien Veröffentlicht Aktualisiert 2 Min. Lesedauer
Uhr als Sinnbild für drei Stichtage zum Jahreswechsel

Das Wichtigste in Kürze

Für die Zehnjahresfrist zählt die notarielle Beurkundung, nicht die Übergabe. Wer einen Stichtag treffen will, beginnt im Herbst – nicht im Dezember.

Wer einen Verkauf für den Jahreswechsel erwägt, sollte drei Stichtage kennen. Sie entscheiden nicht darüber, ob verkauft wird, aber unter Umständen über beträchtliche Beträge.

Erstens: die Zehnjahresfrist

Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder veräußert, unterliegt der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG der Einkommensteuer. Maßgeblich sind die Daten der notariellen Beurkundung von Kauf und Verkauf – nicht der Tag der Übergabe und nicht der Zahlungseingang.

Wer im Herbst 2016 gekauft hat, sollte also nachrechnen, bevor er im Dezember beurkundet. Ein Termin im Januar kann in solchen Fällen der teuerste oder der günstigste Tag des Jahres sein.

Die Frist gilt nicht, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Bei geerbten Immobilien beginnt die Frist nicht neu – maßgeblich bleibt der Erwerb durch den Erblasser.

Zweitens: der Nutzen-Lasten-Wechsel

Mit diesem Datum gehen Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Käufer über. Es steht im Kaufvertrag und fällt selten mit der Beurkundung zusammen. Ab diesem Tag zahlt der Käufer die laufenden Kosten, trägt das Risiko und vereinnahmt etwaige Mieten.

Ein Wechsel zum Monatsersten erspart beiden Seiten anteilige Abrechnungen bei Grundsteuer, Versicherung, Heizkosten und Hausgeld. Das klingt nach Kleinigkeit und ist in der Abwicklung eine spürbare Erleichterung.

Drittens: die Grundsteuer

Schuldner ist, wem die Immobilie zum 1. Januar zugerechnet ist. Ein Verkauf im Laufe des Jahres ändert daran nichts – der Verkäufer bleibt gegenüber der Gemeinde für das laufende Jahr in der Pflicht. Die Aufteilung zwischen den Parteien regelt der Kaufvertrag im Innenverhältnis.

Was daraus für die Planung folgt

Ein Notartermin lässt sich nicht kurzfristig ansetzen. Zwischen Einigung und Beurkundung liegen in der Regel mehrere Wochen: Der Entwurf muss beiden Seiten rechtzeitig vorliegen, bei Verbrauchergeschäften gilt eine Regelfrist von zwei Wochen zwischen Übersendung und Beurkundung. Wer einen bestimmten Stichtag treffen will, beginnt im Herbst, nicht im Dezember.

Und vor allem: Die steuerliche Beurteilung des Einzelfalls gehört zum Steuerberater. Wir sagen Ihnen, welcher Termin realistisch erreichbar ist – welcher der richtige ist, entscheidet Ihre steuerliche Beratung.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zum Thema

Welches Datum zählt für die Zehnjahresfrist?
Die notarielle Beurkundung von Kauf und Verkauf, nicht Übergabe oder Zahlung.
Gilt die Frist auch bei Eigennutzung?
Nein, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Beginnt die Frist bei einer geerbten Immobilie neu?
Nein. Maßgeblich bleibt der Erwerb durch den Erblasser.
Wer zahlt die Grundsteuer im Verkaufsjahr?
Gegenüber der Gemeinde derjenige, dem die Immobilie zum 1. Januar zugerechnet ist. Die Aufteilung regelt der Kaufvertrag.
Wie lange dauert es bis zum Notartermin?
In der Regel mehrere Wochen. Bei Verbrauchergeschäften gilt eine Regelfrist von zwei Wochen zwischen Entwurfsübersendung und Beurkundung.

Quellen und Prüfung

Fachlich geprüft

Fachlich geprüft von Patrik Kirch (Inhaber) am 19.09.2026

Quellen zu diesem Beitrag

Stand 18.09.2026. Weiland & Kirch Immobilien ist Immobilienmakler und erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung; die Beurteilung des Einzelfalls gehört zu Steuerberater oder Notar.

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